Europäischer Datenschutz und Blockchain vertragen sich nicht

Zahlreiche Probleme in Sicht
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Georg Steiner
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Transparenz

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Die Europäische Union hat sich den Ruf, Innovationen mit überbordender Regulierung zu verhindern, redlich erworben. Das zeigt sich aktuell wieder an den Themen Datenschutz und Blockchain. Ähnliches zeigte sich in der Vergangenheit schon beim sogenannten “Green Deal” oder bei den Abgasregelungen für Autos.

Grundprinzipien stehen im Widerspruch zum Gesetz

Während die technische Basis von Kryptowährungen und Innovationen wie Smart Contracts die Entwicklung des Kryptoverse vorantreibt, steht sie eigentlich im krassen Widerspruch zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wer neue Kryptowährungen kaufen möchte, benötigt die Blockchain, denn dort werden die Transaktionen gespeichert. Natürlich interagieren auch Wallets mit der Blockchain, um so ihre Transaktionen durchführen zu können.

Jetzt hat der Europäische Datenschutzausschuss reagiert und neue Leitlinien veröffentlicht. Sie sollen die Nutzung einer Blockchain ermöglichen, ohne die DSGVO zu verletzen. Immerhin steht das Grundprinzip einer Blockchain, nämlich Daten dauerhaft, nachvollziehbar und manipulationssicher zu speichern, im Gegensatz zum Datenschutz der EU. Während die Bitcoin Prognose also in die Zukunft weist und Bitcoin Trading boomt, diskutiert Europa wieder einmal überschießende Gesetze.

Leitlinien sollen den Umgang erleichtern

Die EU-Behörde stellt nun fest, dass zwar personenbezogene Daten nicht auf der Blockchain gespeichert werden sollten, wenn sich dies aber nicht umgehen lässt, müssen die Daten mit Hilfe von technischen Maßnahmen verschlüsselt und auf ein Minimum beschränkt werden.

Rechte der Betroffenen werden dadurch nicht eingeschränkt. Die Betreiber von Blockchains müssen bereits in der Konzeptionsphase auf die Anforderungen des Datenschutzes Rücksicht nehmen. Diese Leitlinien befinden sich allerdings noch in der Entwurfsphase, Anpassungen sind nach dem Ende der öffentlichen Einsehbarkeit möglich.

Diese Probleme bestehen:

  • Recht auf Löschung von Daten im Gegensatz zur Unveränderlichkeit der Blockchain
  • Anonymisierte Daten können einer Person zugeordnet werden, wenn sie mit anderen Daten kombiniert werden
  • Eine Blockchain hat keinen zentralen Verantwortlichen
  • Die Daten sind weltweit verteilt, die DSGVO hat hierzu jedoch strenge Auflagen
  • Die Zweckbindung der EU kommt in der Blockchain nicht zur Anwendung

Hier liegen also noch viel Arbeit und Interpretationsspielraum vor den Spezialisten. Allerdings diskutiert die Europäische Union bereits eine Aufweichung des Datenschutzes, weil sich dieser auch in anderen Bereichen als Hemmschuh für Innovationen erwiesen hat.

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