Reverse Solicitation: Aufseher prüfen Binance-Zugang in der EU
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA sowie Aufseher in Frankreich, Deutschland und Griechenland prüfen, wie Binance weiterhin Kunden in der EU bedient. Laut einem Bericht der Financial Times geht es um die Berufung auf die Reverse-Solicitation-Ausnahme der MiCA-Verordnung – und damit um die Frage, ob der Zugang für EU-Nutzer auf dieser Grundlage bestehen bleiben kann. Geldbußen stehen als mögliche Maßnahme im Raum, sind aber nicht verhängt worden.
Im Kern ist das eine Prüfung des Kundenzugangs, kein bereits festgestellter Verstoß. Für Nutzer in Deutschland und anderen EU-Staaten hängt daran, welche Dienste Binance künftig anbieten darf und ob sich Einschränkungen ergeben.
Was die Aufseher an Binance prüfen
Binance hatte keine MiCA-Zulassung erhalten. Nicht lizenzierte Anbieter sollten deshalb ab dem 1. Juli unverzüglich mit der Abwicklung ihrer EU-Aktivitäten beginnen und bestehende Kunden grundsätzlich nur noch dabei unterstützen, ihre Bestände zu übertragen oder zu verkaufen.
Die nun untersuchte Ausnahme steht in Artikel 61 der MiCA-Verordnung, dem europäischen Regelwerk für Kryptowerte. Sie betrifft Dienstleistungen, die ein Anbieter außerhalb der EU auf die eigene ausschließliche Initiative des Kunden erbringt. Entscheidend ist damit nicht allein, was in den Nutzungsbedingungen steht, sondern wie der Kontakt tatsächlich zustande kam.
ESMA-Leitlinien verlangen laut dem Bericht eine enge Auslegung. Ob ein Kunde angesprochen wurde, sei eine Tatsachenfrage; Vertragsklauseln oder Haftungsausschlüsse könnten widersprechende Umstände nicht außer Kraft setzen. Einige Aufsichtsbehörden hätten Binance um Informationen gebeten. Sollten die Antworten nicht überzeugen, könnten sie Durchsetzungsmaßnahmen bis hin zu Geldbußen prüfen.
Abgelaufene Registrierungen und Abu-Dhabi-Struktur
Binance hatte zuvor Registrierungen in Frankreich, Italien, Litauen, Polen, Spanien und Schweden. Laut dem Bericht sind alle unter MiCA ausgelaufen. Den Antrag auf eine MiCA-Zulassung in Griechenland zog das Unternehmen im Juni zurück, nachdem Reuters über eine bevorstehende Ablehnung durch die griechische Kapitalmarktaufsicht berichtet hatte.
Kunden außerhalb der Länder, in denen Binance lokale Registrierungen hatte, werden dem Bericht zufolge über eine in Abu Dhabi regulierte Einheit bedient. Diese Darstellung stützt sich auf einen Nutzer und zwei mit der Vereinbarung vertraute Personen; die Einheit sei im Dezember 2025 autorisiert worden. Das beschreibt die berichtete operative Struktur, beantwortet aber nicht, ob die Nutzung der Reverse-Solicitation-Ausnahme für einzelne Kunden die MiCA-Bedingungen erfüllt.
Binance erklärte gegenüber der Financial Times, die geltenden regulatorischen Anforderungen an den jeweiligen Standorten einzuhalten, seine Produkte fortlaufend zu überprüfen und aktiv auf eine MiCA-Autorisierung hinzuarbeiten. Nach dem Rückzug in Griechenland hatte das Unternehmen angekündigt, eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anzustreben. Einen konkreten weiteren Staat nannte Binance in den vorliegenden Angaben nicht.
Die Ausnahme bleibt der entscheidende Streitpunkt
Auch die niederländische Aufsichtsbehörde AFM betonte laut Bericht, Anbieter könnten Reverse Solicitation nicht einfach für sich beanspruchen; dafür müssten klare Anforderungen und Leitlinien erfüllt sein. ESMA beschrieb die Ausnahme als sehr eng gefasst und warnte davor, sie zur Umgehung der MiCA-Pflichten zu verwenden. Die Aufseher in Frankreich, Deutschland und Griechenland äußerten sich nicht konkret zu Binance; auch ESMA und AFM kommentierten den Einzelfall nicht.
Die Prüfung fällt in eine Phase, in der die europäische Aufsicht ihre MiCA-Kontrolle vereinheitlicht. Die Rolle der ESMA bei der MiCA-Aufsicht ist dabei zentral: Nationale Behörden prüfen den konkreten Fall, während gemeinsame Leitlinien den Maßstab für die Auslegung setzen.
Für Binance-Nutzer ist zunächst entscheidend, wie das Unternehmen auf die Informationsersuchen reagiert und ob die Aufseher daraufhin weitere Schritte einleiten. Eine enge Auslegung könnte Änderungen beim EU-Angebot oder zusätzliche Maßnahmen zur Übertragung beziehungsweise Veräußerung bestehender Bestände nach sich ziehen; entschieden ist das bislang nicht. Kurzfristig bleibt der Zugang damit eine regulatorische Frage, deren Antwort von den tatsächlichen Kundenbeziehungen und den nächsten Entscheidungen der zuständigen Behörden abhängt.